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Unsere allgemeinen Bedingungen.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der MuR-STAHLBAU GmbH

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(Stand: Juni 2022)

 1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend kurz „AEB“ genannt) finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Verkäufer und vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen an die MuR-STAHLBAU GmbH Anwendung, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Diese AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform (z.B. per Mail, Brief oder Fax) durch den Verkäufer zustande. Geht der MuR-STAHLBAU GmbH eine Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Abgabe unserer Bestellung zu, so gilt die Bestellung der MuR-STAHLBAU GmbH als bestätigt und der Vertrag mit Abgabe der Bestellung gegenüber dem Verkäufer als zustande gekommen.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Die von der MuR-STAHLBAU GmbH in der Bestellung angegebene (Liefer-)Frist und angegebene  weitere Termine sind verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, der MuR-STAHLBAU GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen, wenn er die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten kann. Er hat dabei die dadurch zu erwartenden Auswirkungen mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers entbindet ihn nicht von seinen vertraglichen Leistungspflichten.

3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung oder die Lieferung der Ware nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der MuR-STAHLBAU GmbH, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.3 Unbeschadet ihrer Rechte nach Ziffer 3.2 kann die MuR-STAHLBAU GmbH im Falle des Verzugs Ersatz eines pauschalen Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises für die verspätete Lieferung der Ware oder Leistung verlangen. Der Nachweis, dass ein höherer Schaden entstanden ist, bleibt der MuR-STAHLBAU GmbH vorbehalten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis erhalten, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

3.4 Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Ware oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf die Rechte nach Ziffer 3.2 und 3.3.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Der Verkäufer ist ohne vorherige Zustimmung der MuR-STAHLBAU GmbH nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

4.2 Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der MuR-STAHLBAU GmbH. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den Erfüllungsort, soweit nicht in der Bestellung ein anderer Ort angegeben ist.

4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe mindestens der folgenden Angaben beizufügen:

– Datum (Ausstellung und Versand),

– Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) und

– Bestellkennung (Datum und Auftragsnummer).

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort auf die MuR-STAHLBAU GmbH über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich die MuR-STAHLBAU GmbH im Annahmeverzug befindet.

4.5 Für den Eintritt des Annahmeverzuges der MuR-STAHLBAU GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss der MuR-STAHLBAU GmbH seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die MuR-STAHLBAU GmbH in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich die MuR-STAHLBAU GmbH zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die in der Bestellung der MuR-STAHLBAU GmbH angegebenen Preise sind verbindlich. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Sämtliche Rechnungen vom Verkäufer an die MuR-STAHLBAU GmbH müssen mindestens alle Bestelldaten enthalten.

5.3 Sofern nichts anderes vereinbart, sind ordnungsgemäße Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen gewährt der Verkäufer einen Skontoabzug in Höhe von 2%.

5.4 Fälligkeitszinsen sind nicht geschuldet. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der MuR-STAHLBAU GmbH in gesetzlichem Umfang zu. Die MuR-STAHLBAU GmbH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange der MuR-STAHLBAU GmbH noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die MuR-STAHLBAU GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die MuR-STAHLBAU GmbH zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die MuR-STAHLBAU GmbH dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die MuR-STAHLBAU GmbH vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die MuR-STAHLBAU  GmbH, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

6.4 Die Übereignung der Ware an die MuR-STAHLBAU GmbH hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7. Mangelhafte Lieferung

7.1 Für die Rechte der MuR-STAHLBAU GmbH bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die MuR-STAHLBAU GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der MuR-STAHLBAU  GmbH, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

7.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die MuR-STAHLBAU GmbH bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der MuR-STAHLBAU GmbH Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der MuR-STAHLBAU GmbH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.4 Die Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB gelten mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der MuR-STAHLBAU GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Die Rüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

7.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Eine Schadensersatzhaftung der MuR-STAHLBAU GmbH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die MuR-STAHLBAU GmbH jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

7.6 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der MuR-STAHLBAU GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die MuR-STAHLBAU GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die MuR-STAHLBAU GmbH unzumutbar bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

8. Lieferantenregress

8.1 Gesetzliche Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen der MuR-STAHLBAU GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die MuR-STAHLBAU GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die die MuR-STAHLBAU GmbH ihrem Kunden im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8.2 Bevor die MuR-STAHLBAU GmbH einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

8.3 Ansprüche der MuR-STAHLBAU GmbH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die MuR-STAHLBAU GmbH oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

9. Verjährung

9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt hiervon unberührt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

9.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen der MuR-STAHLBAU GmbH und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der MuR-STAHLBAU GmbH in Naumburg. Die MuR-STAHLBAU GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MuR-STAHLBAU GmbH

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 (Stand: Juni 2022)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend kurz „AVLB“ genannt) der MuR-STAHLBAU GmbH gelten für die Anbahnung und Durchführung von Verträgen mit ihren Auftraggebern (nachstehend kurz „AG“ genannt; AG und  MuR-STAHLBAU GmbH zusammen „Vertragsparteien“ genannt) über Stahlbauleistungen. Diese AVBL gelten nur, wenn der AG Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Diese AVBL gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

1.2 Auf die mit der MuR-STAHLBAU GmbH geschlossenen Verträge finden ausschließlich diese AVLB Anwendung. Sämtlichen entgegenstehenden und/​oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird widersprochen; sie finden keine Anwendung, es sei denn, dass sich die MuR-STAHLBAU GmbH mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

1.3 Nebenabreden und Änderungen des Vertrages durch individuelle Vertragsabreden zwischen AG und der MuR-STAHLBAU GmbH sind formlos wirksam.

2. Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote der MuR-STAHLBAU GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Verträge zwischen dem AG und der MuR-STAHLBAU GmbH kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung (nachfolgend kurz „AB“) durch die MuR-STAHLBAU GmbH zustande. Inhalt und Leistungsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

3. Preise, Fälligkeiten und Zahlungen

3.1 Die Preise werden jeweils bei Vertragsschluss vereinbart. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise „ab Werk“ zzgl. Verladung, Verpackung, Transport, Lagerung, Montage, und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Zahlungen haben ausschließlich auf das angegebene Konto der MuR-STAHLBAU GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto der MuR-STAHLBAU GmbH.

3.4 Kommt der AG mit einer Teilzahlung aus einem Vertrag oder mit einer Zahlung aus mehreren Verträgen in Verzug, ist die MuR-STAHLBAU GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld des AG sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Neben den Rechten aus Ziffer 3.4 ist die MuR-STAHLBAU GmbH berechtigt, fällige Lieferungen und Leistungen (auch aus anderen Verträgen) zurückzuhalten und, soweit sie bereits Leistungen erbracht hat, die sofortige Bewirkung aller ausstehenden Zahlungen zu fordern.

3.6 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Kosten für Löhne und/​oder Energie und/​oder Material und/​oder Hilfs- und Betriebsstoffe vorbehalten.

3.7 Vom AG zu zahlende Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Die MuR-STAHLBAU GmbH behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind sowie bei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung und Lieferfristen

5.1 Die Lieferung erfolgt entweder durch die MuR-STAHLBAU GmbH selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte bis zum Sitz des AG oder einem von ihm bei Bestellung angegebenen Lieferort, jeweils bis zur Bordsteinkante. Die Entladung der Ware erfolgt durch den AG und auf dessen Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Die MuR-STAHLBAU GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, sowie die Materialien der zu liefernden Produkte ohne Zustimmung des AG zu ändern, sofern dies zu keiner Änderung der Eigenschaften oder Funktionalität der Produkte führt.

5.4 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen und aller sonstigen für die Lieferung erforderlichen Verpflichtungen voraus. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der AG seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach, ist die MuR-STAHLBAU GmbH darüber hinaus berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder dem AG die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

5.6 Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit der MuR-STAHLBAU GmbH nachweislich beeinträchtigen, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.

5.7 Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil die MuR-STAHLBAU GmbH von ihren Unterlieferanten nicht beliefert wurde, ist die MuR-STAHLBAU GmbH berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ziffer 3.6 bleibt unberührt. Ist auch das nicht möglich, kann die MuR-STAHLBAU GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die MuR-STAHLBAU GmbH wird in diesem Fall den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des AG umgehend erstatten.

5.8 Schadensersatzansprüche des AG wegen Verspätung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der AG kann – außer bei Vorliegen eines Sachmangels – nur im Falle einer von der MuR-STAHLBAU GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.9 Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der MuR-STAHLBAU GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des AG versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an das Transportunternehmen, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten bzw. bei Versand durch die MuR-STAHLBAU GmbH mit Verlassen der Ware des Werkgeländes auf den AG über. Die Gefahr geht ansonsten auf den AG über, wenn ihm die Fertigstellungsmeldung der MuR-STAHLBAU GmbH zugegangen ist und er nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang derselben die Ware bei der MuR-STAHLBAU GmbH abgeholt hat.

7. Einlagerung der Ware

7.1 Der AG kann seine Ware über einen Zeitraum von maximal 4 Wochen einlagern lassen. Der Einlagerungsvertrag kommt zwischen dem AG und der MuR-STAHLBAU GmbH zustande. Die Einlagerung erfolgt bei ZinkPower Calbe GmbH & Co. KG, Ringstraße 30a, 39240 Calbe/​Saale. Die Ware wird von der MuR-STAHLBAU GmbH oder durch von ihr beauftragte Dritte zum Einlagerungsort transportiert.

7.2 Die Einlagerung am Einlagerungsort ist in den ersten 4 Wochen, gerechnet vom 1. Tag der Einlagerung an, unentgeltlich. Ab der 5. Woche berechnet die MuR-STAHLBAU GmbH dem AG Einlagerungskosten. Die Kosten hierfür werden bei Vertragsschluss nach Ziffer 2 dieser AVBL oder durch  Abschluss eines gesonderten Einlagerungsvertrags vereinbart.

7.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird dem AG die Ware am letzten Einlagerungstag von der MuR-STAHLBAU GmbH oder durch von ihr beauftragte Dritte an den AG geliefert.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die MuR-STAHLBAU GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.

8.2 Der AG ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt der MuR-STAHLBAU GmbH bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der Forderungen der MuR-STAHLBAU  GmbH ab. Die MuR-STAHLBAU GmbH nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der AG in Zahlungsverzug gerät.

8.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für die MuR-STAHLBAU GmbH vorgenommen, ohne dass für die MuR-STAHLBAU GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht der MuR-STAHLBAU GmbH gehörenden Sachen steht der MuR-STAHLBAU GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der AG nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der AG unentgeltlich für die MuR-STAHLBAU GmbH verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Vertrages veräußert oder verbaut, so tritt der AG die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an die MuR-STAHLBAU GmbH ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Die MuR-STAHLBAU GmbH nimmt die Abtretung an.

8.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich die MuR-STAHLBAU GmbH zu benachrichtigen.

8.5 Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MuR-STAHLBAU GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das Grundstück des AG zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber der MuR-STAHLBAU GmbH bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten. Alternativ ist die MuR-STAHLBAU GmbH berechtigt, die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

8.6 Nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes ist die MuR-STAHLBAU GmbH zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die MuR-STAHLBAU GmbH höhere oder der AG niedrigere Kosten nachweist. Ein Mehrbetrag, der nach Abzug der noch offenen Auftragnehmer-forderungen samt Kosten verbleibt, steht dem AG zu.

8.7 Der AG ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere die notwendigen Reparaturen, Wartungs- und Inspektionsarbeiten unverzüglich bei der MuR-STAHLBAU GmbH oder einem anerkannten Fachbetrieb auf seine Kosten ausführen zu lassen. Die MuR-STAHLBAU GmbH ist jederzeit zur Besichtigung der Vorbehaltsware berechtigt. Für diesen Zweck erteilt der AG der MuR-STAHLBAU GmbH bereits jetzt die Erlaubnis, das Gelände oder die Räume des AG zu betreten. Der AG hat insbesondere bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts eines Dritten die MuR-STAHLBAU GmbH sofort fernmündlich und dann schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

8.8 Die MuR-STAHLBAU GmbH verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

8.9 Sofern die MuR-STAHLBAU GmbH Wechsel als Zahlungsmittel entgegennimmt, besteht der Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass die MuR-STAHLBAU GmbH aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim AG eingehende Wechsel werden hiermit an die MuR-STAHLBAU GmbH abgetreten und indossiert. Der AG verwahrt die indossierten Wechsel für die SPITZKE SE.

9. Sachmängel

9.1 Wegen unerheblicher Mängel darf der AG die Entgegennahme der Waren nicht verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/​oder erkannte Fehler spätestens binnen 5 Tagen und zwar vor Be- bzw. Verarbeitung oder Verbindung der Ware schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind.

9.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs an. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die MuR-STAHLBAU GmbH sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von der MuR-STAHLBAU GmbH zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

9.4 Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag u. ä. äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind.

9.6 Bei Mängelrügen darf der AG Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann die MuR-STAHLBAU GmbH die entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt verlangen.

9.7 Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.

9.8 Rückgriffsansprüche des AG gegen die MuR-STAHLBAU GmbH gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die MuR-STAHLBAU GmbH gilt Ziffer 9.7 entsprechend.

9.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 11.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

10.1 Sämtliche gewerblichen Schutz- und Urheberrechte (nachstehend kurz „Schutzrechte“ genannt) an den von der MuR-STAHLBAU GmbH erarbeiteten Konstruktionszeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und ähnlichen Unterlagen stehen der MuR-STAHLBAU GmbH zu. Der AG erhält hieran die einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte, die für die vertraglich vorgesehene Nutzung bei ihm erforderlich sind. Der AG ist insbesondere nicht berechtigt, die Nutzung unter Beibehaltung der eigenen Nutzung einem Dritten zu ermöglichen oder die Unterlagen zu bearbeiten und/​oder zu verändern.

10.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die MuR-STAHLBAU GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen.

10.3 Sofern die MuR-STAHLBAU GmbH den Liefergegenstand nach vom AG übergebenen Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen hergestellt hat, übernimmt der AG die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der MuR-STAHLBAU GmbH unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist die MuR-STAHLBAU GmbH – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des AG Schadenersatz zu verlangen. Der AG ist darüber hinaus verpflichtet, die MuR-STAHLBAU GmbH von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

10.4 Sofern ein Dritter unter Berufung auf Schutzrechte gegen den AG Ansprüche erhebt, wird die MuR-STAHLBAU GmbH unter Ausschluss weitergehender Ansprüche innerhalb der Frist Ziffer9.2 nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den Liefergegenstand und/​oder die ihn betreffenden Unterlagen derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem AG durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder den Liefergegenstand und/​oder die Unterlagen unter Rückerstattung geleisteter Zahlungen abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich der Liefergegenstand beim AG befand, zurücknehmen.

10.5 Ansprüche des AG nach Ziffer 10.4 bestehen nur, soweit der AG die MuR-STAHLBAU GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der MuR-STAHLBAU GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die MuR-STAHLBAU GmbH haftet nicht, wenn die Verletzung auf der Verwendung des Liefergegenstandes in Verbindung mit nicht von der MuR-STAHLBAU GmbH gelieferten Produkten oder auf der Änderung eines MuR-STAHLBAU GmbH-Liefergegenstandes beruht, die nicht von der MuR-STAHLBAU GmbH autorisiert war. Die MuR-STAHLBAU GmbH haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für den betreffenden Liefergegenstand nicht vorgesehenen Verwendung resultieren. Kosten, die die MuR-STAHLBAU GmbH in diesen Fällen für etwaige Maßnahmen nach Ziffer 10.4 aufgewandt hat, sind vom AG zu erstatten.

10.6 Stellt der AG die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.7 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Regelungen der Ziffer 9 entsprechend.

10.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des AG gegen die MuR-STAHLBAU GmbH wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird eine Haftung der MuR-STAHLBAU GmbH bei vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

11.3 Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz stellt der AG die MuR-STAHLBAU GmbH frei für den Fall, dass die MuR-STAHLBAU GmbH ein Produkt im Auftrag oder nach Anleitung des AG, ohne Kenntnis des Endprodukts oder des Verwendungszwecks, herstellt.

11.4 Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten der MuR-STAHLBAU GmbH gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MuR-STAHLBAU GmbH.

11.5 Schadenersatzansprüche des AG aufgrund von Sachmängeln verjähren nach Maßgabe der Verjährungsfrist der Ziffer 9.2 ab Gefahrübergang der Ware an den AG. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die MuR-STAHLBAU  GmbH. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.6 Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungs-vorschriften.

12. Sonstige Bedingungen

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz der MuR-STAHLBAU GmbH.

12.2 Diese AVBL  unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

12.3 Für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, denen diese AVBL zugrunde liegen, sind die für den Sitz der MuR-STAHLBAU GmbH zuständigen ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig, sofern der AG Kaufmann im Sinne des HGB, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

12.4 Im Falle von Übersetzungen der AVBL  gilt bei eventuell widersprüchlichem oder unklarem Wortlaut ausschließlich die deutsche Fassung.

12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmunen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.